Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Siratec GmbH für Dienstleistungen. Produkthandel ausgenommen.
(Stand 01.01.2018)
1. Geltung
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden, wenn dieser Unternehmer im Sinne des KSchG ist. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch uns ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Angebote, Art und Inhalt der Leistung
Unsere Angebote sind freibleibend. Die im Angebot genannten Preise verstehen sich unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Änderungen bedürfen in schriftlicher Form. Für Art und Inhalt der Leistungen sind allein der abgeschlossene Vertrag, diese AGB bzw. unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
3. Preis
Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen.
4. Lieferfrist
Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat. Durch den Kunden bauseits beizustellen sind dabei insbesondere Wasser und Strom. Die durch uns zu bearbeitenden Räumlichkeiten sind besenrein und geräumt von Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen bereit zu stellen. Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu einer Woche zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
5. Zahlungsbedingungen, Haftung des Kunden, Aufrechnung und Zurückbehaltung
Unsere Rechnungen sind zahlbar bei Erhalt ohne Abzug. Mit Ablauf einer Frist von 7 Tagen ab Rechnungsabsendung kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Ist der Kunde mit der vereinbarten Zahlung oder Leistung (auch aus anderen Geschäften mit uns) in Verzug, so können wir auf Erfüllung des Vertrages bestehen und die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis 5 Tage nach Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben oder nach erfolglosem Verstreichen einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist sofort ganz oder teilweise den Rücktritt vom Vertrag erklären.
6. Leistungszeit
Nach Vereinbarung. Die Vertragspartner verpflichten sich, die vereinbarten Zeiten für unsere Arbeiten so einzuhalten, dass weder der Betrieb des Kunden unangemessen behindert, noch unsere Arbeiten unangemessen erschwert werden.
7. Haftung
Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen, soweit der Schaden durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde. Unsere Haftung ist jedenfalls auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden und mit unserer Haftpflichtversicherungssumme begrenzt. Der Ersatz von Folgeschäden und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden ist ausgeschlossen. Es wird ausgeschlossen, dass Schäden durch die Firma Siratec verursacht wurden, wenn uns der jeweilige Schaden nicht unverzüglich nach Leistungserbringung, nach Art und Höhe schriftlich angezeigt wird. Das Vorliegen groben Verschuldens hat der Geschädigte zu beweisen. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Ersatzansprüche verjähren jedenfalls in 6 Monaten nach Erbringung unserer Leistung, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von dem Anspruch begründenden Umständen bzw. der Person des Ersatzpflichtigen. Durch die vertragliche Vereinbarung einer Kehrung werden die gesetzlichen Pflichten des Wegehalters von uns nicht übernommen, außer dies wird gesondert schriftlich vereinbart.
8. Schlüssel, Zugang zum Objekt, Beistellungen
Wir benötigen von allen versperrten Räumlichkeiten, die von uns zu reinigen sind, eine ausreichende Anzahl von Schlüsseln. Die Schlüssel müssen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Bei Verlust eines Schlüssels wird nur der Ersatz des Einzelschlüssels geleistet; es erfolgt in diesem Fall insbesondere kein Ersatz einer Zentralschließanlage bzw. deren Kosten. Der freie Zugang zur Arbeitsstelle muss für unser Personal gewährleistet werden, anderenfalls unterbleiben unsere Leistungen, ohne dass daraus Ansprüche auf Entfall oder Minderung des Entgeltes bestehen. Wartezeiten, vergebliche Anfahrten usw. sind nicht mit den vereinbarten Preisen abgegolten und werden gesondert nach Zeitaufwand verrechnet. Der Kunde hat uns Strom und kaltes sowie warmes Wasser zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufes unserer Arbeiten unentgeltlich beizustellen.
9. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollte ein Vertragspunkt ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, gilt die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Klausel möglichst nahekommende, zulässige Bestimmung als vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem im Vertrag normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit anstelle des Vereinbarten.
10. Datenspeicherung
Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen der EU Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden. Siehe www.siratec.at/datenschutz.
11. Rücktritt/Stornierung
Bei Rücktritt/Stornierung des Auftrages innerhalb 7 Tage seitens des Auftraggebers gebührt den Auftragsnehmer ein Entschädigungsgebühr von 10 % der Auftragssumme, danach 30 % der Auftragssumme.
12. Gerichtsstand und Rechtswahl
Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Der Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.